Glossar

Amtlicher Lichtbildausweis

Ein amtlicher Lichtbildausweis ist ein von einer Behörde ausgestellter, mit einem Lichtbild versehener Ausweis zum Nachweis der Identität. Er muss alle wichtigen Personaldaten (z.B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) enthalten, um als Nachweis der Identität verwendet werden zu können. Wenn kein amtlicher Lichtbildausweis vorhanden ist, bedarf es einer/s Identitätszeugin/Identitätszeugen.

Beispiel:

  • Führerschein (wird von den Behörden nur teilweise anerkannt)
  • Waffenpass
  • Personalausweis
  • Reisepass
  • Identitätsausweis
  • Amtlicher Dienstausweis

Anbringen

Der Begriff „Anbringen“ wird in der Kommunikation zwischen Behörden und Beteiligten verwendet. Als Anbringen bezeichnet man die Kontaktaufnahme einer Beteiligten/eines Beteiligten mit der Behörde aus eigenem Anlass. Anbringen können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen sein.

Hinweis: Anbringen können schriftlich, persönlich und telefonisch eingebracht werden.

Anonymverfügung

Eine Anonymverfügung ist eine Verwaltungsstrafe, die einer Person zugestellt wird, von der die Behörde annimmt, dass diese die Verwaltungsübertreterin den Verwaltungsübertreter kennt bzw. leicht feststellen kann (z.B. Zulassungsbesitzerin/Zulassungsbesitzer eines PKW). Sie kann nur dann ausgestellt werden, wenn die Übertretung folgendermaßen festgestellt wurde:

Durch

  • ein Organ der öffentlichen Aufsicht im Dienst oder
  • eine automatische Überwachung (z.B. Radarbox).

Gegen die Anonymverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Innerhalb von vier Wochen nach der Ausfertigung der Anonymverfügung ist es möglich, den Strafbetrag einzuzahlen, der bis zu 220 Euro ausmachen kann. Um diese Frist zu wahren, muss der Strafbetrag innerhalb der vierwöchigen Frist auf dem Konto der Behörde einlangen. Wird fristgerecht bezahlt, darf die Behörde keine weiteren Nachforschungen anstellen. Wird nicht oder nicht fristgerecht bezahlt, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde muss die Verwaltungsübertreterin bzw. den Verwaltungsübertreter ausforschen.


Hinweis: Anonymverfügungen dürfen bei amtlichen Auskünften nicht erwähnt werden.

Baurecht

Baurecht bezeichnet einerseits die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen, andererseits das dingliche, veräußerliche, vererbliche und zeitlich beschränkte Recht, ein Bauwerk zu erstellen oder zu haben. Das Baurecht kann von privaten und juristischen Personen sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. Bund, Bundesländer, Gemeinden, Kirchen) bestellt werden.
Hinweis: Im Grundbuch wird das Baurecht zweimal eingetragen: in der Stammeinlage als Belastung im C-Blatt (Lastenblatt) und in der Baurechtseinlage.

Behörde

Eine Behörde ist eine rechtlich geregelte Einrichtung, die zur Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben berufen ist. Sie kann aus einer einzelnen Person (z.B. Bundesminister, Landeshauptmann, Bezirkshauptmann) oder aus mehreren Personen (z.B. Bundes-, Landesregierung) bestehen. Den Behörden stehen Dienststellen („Ämter“) zur Verfügung (z.B. Bundesministerium, Amt der Landesregierung, Gemeindeamt).

Hinweis: Unterschieden wird auch zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.

Beschluss

Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen des Gerichts werden vielfach per Beschluss getroffen. Das Gericht trifft dabei keine Entscheidung über die Ansprüche der Parteien (diese erfolgt mit einem Urteil), sondern regelt prozessuale Fragen oder trifft Kostenentscheidungen. Beschlüsse können beispielsweise hinsichtlich prozessleitender Fragen ergehen, das heißt, es wird eine Entscheidung zur Durchführung des Verfahrens getroffen (z.B. Klagebeantwortung, Prozessprogramm, Beweisbeschluss).

Beschwerde

Im Strafverfahren steht gegen gerichtliche Beschlüsse das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Dieses Recht steht der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigten/dem Beschuldigten und anderen Personen zu. Beschuldigte können jedoch nur dann Beschwerde erheben, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden. Andere Personen können nur dann Beschwerde einlegen, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder wenn sie von einem Zwangsmittel (z.B. Exekution) betroffen sind. In Verwaltungsverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof) Beschwerde gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, erhoben werden.

Datenschutz

In Österreich ist das Recht auf Datenschutz verfassungsrechtlich als Grundrecht verankert. Das bedeutet, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat. Unter Daten sind nicht nur Name, Geburtsdatum oder Adresse zu verstehen, sondern generelle Informationen über eine bestimmte Person. Der Grundrechtsschutz besteht prinzipiell nicht für Daten, die allgemein verfügbar oder nicht personenbezogen sind, also keinen Aufschluss über die Identität der Person geben. Nähere Informationen zum Datenschutz finden sich auf USP.gv.at

Disziplinarstrafe

Eine Disziplinarstrafe wird bei Verstoß gegen Berufsordnungen bestimmter Berufsgruppen (z.B. Beamtinnen/Beamte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte) verhängt.

Beispiel:

  • Ermahnung
  • Geldstrafe
  • Zeitweiliges Berufsverbot
  • Gänzlicher Entzug der Berufsbefugnis 

Drittstaatsangehöriger

Sinnverwandter Begriff: Fremde/Fremder Drittstaatsangehörige sind Angehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.
Hinweis: Die Schweiz ist weder EU- noch EWR – Mitglied, sie ist aber durch eine Reihe von bilateralen Verträgen mit der EU verbunden. Schweizer Staatsangehörige sind Drittstaatsangehörige, aber in vielen Bereichen bzw. EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern gleichgestellt.

E-card

Sinnverwandter Begriff: Sozialversicherungskarte
Die e-card ist eine Chipkarte, die mit Name, Bild, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers versehen ist und von der Informationen über den Versicherungsstatus (z.B. zuständige Krankenversicherungsträger) abgerufen werden können (z.B. von einer Ärztin/einem Arzt mit Chipkarten-Leser).
Die e-card hat mehrere Funktionen:

  • Krankenscheinersatz: Für einen Arztbesuch wird kein Krankenschein mehr benötigt, sondern nur mehr die e-card. Diese gilt für jede Vertragsärztin/jeden Vertragsarzt (egal ob Zahnärztin/Zahnarzt, Fachärztin/Facharzt oder praktische Ärztin/praktischer Arzt) und ist zeitlich unbegrenzt gültig.
  • Auslandskrankenscheinersatz: Die Rückseite der e-card ist als „Europäische Krankenversicherungskarte“ (EKVK) gestaltet und innerhalb der EU -Mitgliedstaaten, EWR – Staaten und der Schweiz gültig. Dadurch entfällt die Ausstellung der „Urlaubskrankenscheine“.
  • Bürgerkarte (E-Signatur): Auf der E-card werden Identifikationsdaten der Karteninhaberin/des Karteninhabers und mehrere Signaturfunktionen gespeichert. Nach Erwerb eines entsprechenden Zertifikates kann die E-card daher auch als Bürgerkarte (E-Signatur) verwendet werden.

Eidesstattliche Erklärung

Sinnverwandte Begriffe: Erklärung an Eides statt, eidesstättige Erklärung.

Eine eidesstattliche Erklärung ist die Glaubhaftmachung einer Tatsache an Eides statt. Dieses „Bescheinigungsmittel“ findet sich in verschiedenen Rechtsmaterien und ist dort jeweils genauer gesetzlich geregelt. Die Erklärung erfolgt in der Regel mit Datum und Unterschrift der Erklärenden/des Erklärenden. Eine wahrheitswidrige Erklärung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Beispiel: „Ich erkläre eidesstattlich, dass ich den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“ „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst habe.“

Energieausweis

Der Energieausweis enthält viele Kennwerte eines Hauses; die Berechnungsmodelle sind je nach Bundesland unterschiedlich. Der wichtigste Kennwert ist aber in jedem Energieausweis enthalten: Die Energiekennzahl für ein Haus (= der spezifische Heizwärmebedarf). Der Energieausweis muss von einer befugten und qualifizierten Person ausgestellt werden.

Existenzminimum

Beim Existenzminimum handelt es sich (im exekutionsrechtlichen Sinn) um jenen Betrag, der bei Exekution auf beschränkt pfändbare Forderungen (z.B. das Arbeitseinkommen) unpfändbar ist und somit der Schuldnerin/dem Schuldner verbleiben muss. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags, des sogenannten Existenzminimums, richtet sich einerseits nach der Einkommenshöhe und andererseits nach den Unterhaltspflichten der Schuldnerin/des Schuldners. Der „Grundbetrag“ des Existenzminimums ist unmittelbar an den Ausgleichszulagenrichtsatz gekoppelt. Bei höherem Einkommen gebühren der Schuldnerin/dem Schuldner überdies (als Teil des Existenzminimums) sogenannte „Steigerungsbeträge“.

Feststellungsverfahren

Bei einem Feststellungsverfahren wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tatbestandes bzw. Rechtsverhältnisses ermittelt. Ein solches Verfahren kann auf Antrag bei der Behörde eingeleitet werden.

Beispiel: Sollte unklar sein, ob es sich bei einem Grundstück um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, kann bei der Grundverkehrsbehörde kostenfrei die Feststellung beantragt werden.

Freibetrag

Freibeträge (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben) werden im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen und vermindern somit die Bemessungsgrundlage.

Fruchtgenuss

Sinnverwandter Begriff: Nießbrauch

Die Inhaberin/der Inhaber dieses Rechts darf eine fremde Sache unter Schonung der benutzten Substanz ohne Einschränkungen benutzen und Erträge daraus erzielen.
Beispiel: Die Inhaberin/der Inhaber eines Fruchtgenussrechts an einer Kuh kann uneingeschränkt deren Milch beziehen und diese auch verkaufen.

Geburtenbuch

Sinnverwandter Begriff: Matrikenbuch

Das Geburtenbuch gehört neben dem Ehe- und Sterbebuch zu den drei wesentlichen Personenstandsbüchern, die der Beurkundung der Geburt, Eheschließung und des Todes von Personen und ihren Personenstand dienen. Mit der Anzeige der Geburt (z.B. durch Krankenanstalt, Hebamme, Eltern) bei der Personenstandsbehörde (Standesamtsverband, Magistrat) wird die Geburt lebend geborener Kinder im Geburtenbuch beurkundet.
Das Geburtenbuch enthält zusätzlich folgende Informationen:

  • Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Eltern
  • Vermerke (z.B. Änderung des Familiennamens)
  • Hinweise (z.B. Eheschließung des Kindes und der Eltern, Staatsangehörigkeit sowie deren Änderung)

Gemeinnützige Leistung

Eine gemeinnützige Leistung ist eine Form der Diversion. Wenn sich die Beschuldigte/der Beschuldigte bereit erklärt, innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen, kann ein Strafverfahren vorläufig eingestellt werden. Erwachsenen kann die Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von bis zu 240 Stunden, Jugendlichen im Ausmaß von bis zu 120 Stunden abverlangt werden. Zusätzlich kann der Beschuldigten/dem Beschuldigten auferlegt werden, den aus ihrer/seiner Tat entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. einer Verletzten/einem Verletzten Schmerzensgeld zu leisten, die Reparatur einer beschädigten Sache zu bezahlen). Die gemeinnützige Leistung muss in der Freizeit (außerhalb der Arbeitszeit bzw. Unterrichtszeit) erbracht werden.

Hinweis: Nach Erbringung der Schadenswiedergutmachung wird das Strafverfahren endgültig eingestellt.

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand klärt, welches Gericht für eine Klage zuständig ist, d.h. wo eine Klage eingebracht werden muss. Der allgemeine Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Beklagte/der Beklagte ihren/seinen Wohnsitz hat. Für bestimmte Streitigkeiten sind besondere Gerichtsstände vorgesehen, z.B. in dem Sprengel, wo ein Grundstück liegt.

Hauptwohnsitz

Sinnverwandter Begriff: Wohnsitz

Der Hauptwohnsitz eines Menschen bezeichnet jenen Ort der Unterkunft, der als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Unterkunftnehmerin/des Unterkunftnehmers gilt. Für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgebend: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der Familienangehörigen (insbesondere von Kindern). Treffen diese Kriterien auf mehrere Wohnsitze zu, ist der Hauptwohnsitz jener Wohnsitz, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht.
Hinweis: Es ist möglich, beliebig viele (Neben-) Wohnsitze zu haben, aber nur einer davon kann der Hauptwohnsitz sein.

Heiratsurkunde

Die Heiratsurkunde gehört neben der Geburtsurkunde und der Sterbeurkunde zu den drei wesentlichen Personenstandsurkunden. Dabei handelt es sich um Auszüge aus den Personenstandsbüchern (Geburten-, Ehe-, Sterbebuch), die den wesentlichen Inhalt der Eintragung wiedergeben.

  • Die Heiratsurkunde enthält
  • die Familiennamen und die Vornamen der Ehegatten,
  • ihre Familiennamen vor der Eheschließung,
  • ihren Wohnort,
  • den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt,
  • die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
  • und den Tag und den Ort der Eheschließung.
  • Hinweis: Etwaige akademische Grade und Berufsbezeichnungen bzw. Standesbezeichnungen werden dem Namen beigefügt.
  • Ebenfalls wird Folgendes vermerkt:
  • Die Auflösung, Nichtigerklärung einer Ehe
  • Namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe (z.B. eventuelle Doppelnamen, Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder)

Identitätszeuge

Die Identitätszeugin/der Identitätszeuge ist eine Person, die die Identität einer anderen Person (ohne amtlichen Lichtbildausweis) bestätigen kann. Die Zeugin/der Zeuge muss in einem Naheverhältnis (z.B. Verwandtschaft, Ehegattin/Ehegatte) zur bezeugenden Person stehen, eigenberechtigt sein und selbst über einen amtlichen Lichtbildausweis verfügen.
Beispiel: Zum Aufsetzen einer öffentlichen Urkunde beim Notariat muss die Identität mit einem amtlichen Lichtbildausweis bestätigt werden. Kann ein solcher Ausweis nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit eines Identitätsnachweises durch zwei Identitätszeuginnen/Identitätszeugen.
Hinweis: Bei Vorlage eines amtlichen Dokuments (z.B. Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis) genügt eine Identitätszeugin/ein Identitätszeuge.

Insolvenz

Sinnverwandte Begriffe: Zahlungsunfähigkeit, Illiquidität
Insolvenz bezeichnet die Situation der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens oder einer natürlichen Person. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Zahlungen nicht mehr geleistet werden können. In der Folge kann ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden.

Juristische Person

Eine nicht natürliche Person, geschaffen durch einen Rechtsakt, kann aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig und somit Träger von Rechten und Pflichten sein.

Beispiel:

  • Verein Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Stiftung

Katastralgemeinden

Katastralgemeinden (KG) sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Kataster als solche bezeichnet werden. Meist besteht eine politische Gemeinde aus mehreren Katastralgemeinden. Jede Katastralgemeinde hat einen Namen, zur leichteren und eindeutigen Bezeichnung auch eine Nummer (z.B. Katastralgemeinde Greifenburg 73111).
Hinweis: Zur Vereinfachung der Organisation dürfen sich (lt. Gesetz) Grenzen von Katastralgemeinden, politischen Gemeinden und Sprengeln der Bezirksgerichte nicht überschneiden.

Kinderbetreuungsgeld

Kinderbetreuungsgeld ist eine Leistung aus dem Familien-Lasten-Ausgleichsfonds, bei dem zwischen verschiedenen Leistungsvarianten gewählt werden kann. Die Höhe und die Dauer des Kinderbetreuungsgeldes richtet sich nach der gewählten Leistungsart.

Konzession

Unter Konzession versteht man unter anderem eine behördliche Bewilligung zur Ausübung spezieller Erwerbstätigkeiten (z.B. für Güterbeförderung oder Taxis, Banken, Versicherungen).
Hinweis: In der Gewerbeordnung ist der Ausdruck „konzessionspflichtig“ nicht mehr gebräuchlich.

Laienrichter

Im Strafverfahren werden unbescholtene Bürgerinnen/unbescholtene Bürger als Laienrichterinnen/Laienrichter (Schöffinen/Schöffen, Geschworene) eingesetzt. Dabei werden 25- bis 65-Jährige durch Zufallsverfahren ausgelost, die verpflichtet sind, dieses Laienamt unentgeltlich auszuüben.

Lebensgemeinschaft

Von einer Lebensgemeinschaft spricht man dann, wenn zwei Personen länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben. Die häufigste Form einer Lebensgemeinschaft ist die Ehe. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, der gesetzlich geregelt ist (Eherecht). Nichteheliche Lebensgemeinschaften haben keine gesetzliche Grundlage, können ihre Form des Zusammenlebens jedoch durch Partnerschaftsverträge regeln.

Legislaturperiode

Sinnverwandter Begriff: Gesetzgebungsperiode

Die Legislaturperiode ist der Zeitraum, für den ein gesetzgebendes Organ gewählt wird (z.B. Nationalrat für eine Gesetzgebungsperiode von fünf Jahren). Die maximale Dauer der Legislaturperiode ist jeweils gesetzlich geregelt.
Hinweis: Die Legislaturperiode kann – etwa durch eine vorzeitige Auflösung des Gesetzgebungsorgans – verkürzt werden.

Lohnausfallprinzip

Erhält eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer keinen Lohn, weil sie/er nicht gearbeitet hat und sieht das Gesetz vor, dass trotzdem Lohn zu bezahlen ist (z.B. wegen Krankheit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, Urlaub oder wegen gesetzlichen Feiertagen), so kann der Lohn nach dem Lohnausfallprinzip berechnet werden. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer trotz des Ausfalls aus gesetzlichen Gründen ihr/sein übliches Arbeitsentgelt von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber erhält.

Masseverwalter

Masseverwalterinnen/Masseverwalter sind sachkundige Personen, die vom Konkursgericht zur Abwicklung und Vermögensverwaltung im Konkursverfahren eingesetzt werden. Sie haben vor allem das vorhandene Vermögen festzustellen, zu verwalten und schließlich zu verwerten sowie die angemeldeten Forderungen zu prüfen.
Hinweis: Bei einem Privatkonkurs muss nicht in jedem Fall eine Masseverwalterin/ein Masseverwalter eingesetzt werden.

Meldeauskünfte

Auskünfte aus dem Melderegister können im Meldeamt eingeholt werden. Hiefür ist der Nachweis der Identität notwendig. Telefonisch dürfen keine Meldeauskünfte erteilt werden. Meldeauskünfte sind – wie bisher – kostenpflichtig, und zwar: bei mündlich gestelltem Antrag pro Auskunft aus dem ZMR EUR 3,- bzw. aus dem Lokalen Melderegister (LMR) EUR 2,10. Für Meldebestätigungen muss noch die Bundesgebühr von EUR 14,30 eingehoben werden. Diese entfällt, wenn es sich um eine sogenannte gebührenfreie Mitteilung handelt („Zur Vorlage bei …“). Bei schriftlichen Eingaben fällt zusätzlich eine Bundesgebühr von EUR 14,30 pro gewünschter Personenauskunft bzw. Meldebestätigung an.

Meldebehörde

Bei der Meldebehörde werden An-/ Um- und Abmeldungen von Wohnsitzen in Österreich vorgenommen. Zuständig für die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes oder weiteren Wohnsitzes ist diejenige Meldebehörde, die für den neuen Wohnsitz zuständig ist.

Hinweis: Das ist: Das Gemeindeamt In Statutarstädten: der Magistrat In Wien: das Magistratische Bezirksamt

Meldezettel

Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen. Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer die bzw. der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird. Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die „Bundes-Wählerevidenz“ sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z.B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich. Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z.B.: Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen kann. Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente: Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z.B.: Reisepass und Geburtsurkunde; Unterkunftnehmerinnen bzw. Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z.B. Reisepass); Wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer Wohnsitz“ wird, ist dort vor Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung erforderlich.

Minderjährigkeit

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind minderjährig. Kinder unter sieben Jahren sind gänzlich geschäftsunfähig. Unmündige Minderjährige (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) und mündige Minderjährige (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag) sind eingeschränkt geschäftsfähig.

Notwehr

Verstöße gegen die Strafgesetze sind grundsätzlich rechtswidrig. Nicht rechtswidrig handelt aber, wer in Notwehr handelt. Notwehr ist eine Verteidigungshandlung, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Diese Handlung darf nicht unangemessen sein.

Ordnungsstrafe

Über Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch unpassendes Verhalten den Anstand verletzen, sich beleidigender Schreibweise bedienen oder in sonstiger Weise gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, kann eine Ordnungsstrafe (meist ein Geldbetrag) verhängt werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.

Ombudsmann

Die Ombudsfrau/der Ombudsmann nimmt die Rechte der Bürgerinnen/Bürger gegenüber einer Ombudsmann wahr, berät, unterstützt und vertritt sie auch nach außen hin.

Pacht

Bei einem Pachtvertrag wird eine unverbrauchbare Sache (z.B. ein Geschäftslokal) auf bestimmte Zeit zum Gebrauch überlassen. Der Pächterin/dem Pächter ist es außerdem erlaubt, die Sache wirtschaftlich zu nutzen und so aus dem Gebrauch einen Gewinn zu ziehen. Dadurch unterscheidet sich die Pacht von der Miete. Eine Pächterin/ein Pächter ist Besitzerin/Besitzer und genießt daher Besitzschutz. Hinweis: Als Pacht wird auch das vereinbarte Entgelt (Pachtzins) bezeichnet.

Passbildkriterien

Das Foto muss 35 mm breit und 45 mm hoch sein. Der Kopf muss etwa 2/3 des Bildes einnehmen; der Augenabstand mindestens 8 mm betragen. Dieses Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss die Person zweifelsfrei erkennen lassen. Das Lichtbild muss – ausgenommen bei Personalausweisen – in Farbe sein. Für das Bild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Es darf keine Beschädigung, Verunreinigung oder unnatürliche Farbe (u. a. auch rote Augen) aufweisen. Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein. Der Hintergrund muss einfarbig (hell, ideal grau) sein, kein Muster und ausreichend Kontrast zum Gesicht aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen. Das Foto muss die Person mit neutralem Gesichtsausdruck, unverdeckten Augen, möglichst natürliche Wiedergabe der Hauttöne und geschlossenem Mund in einer Frontalaufnahme zeigen. Eine Darstellung mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten es nicht anders ermöglichen.

Personenstandsbehörde

Sinnverwandter Begriff: Standesamt

Die Personenstandsbehörden führen als Personenstandsbücher das Geburtenbuch, Ehebuch und Sterbebuch, um Geburt, Eheschließung und Tod von Personen und der damit im Zusammenhang stehenden Daten zu registrieren. Das Standesamt bzw. der Standesamtsverband der Gemeinde

Pflegefreistellung

Die Pflegefreistellung ist ein sondergesetzlich geregelter Anspruch auf Dienstfreistellung aus wichtigen in der Person der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers gelegenen Gründen unter Fortzahlung des Entgeltes. Anspruch auf Pflegefreistellung besteht bei der Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen und bei einer notwendigen Betreuung des eigenen Kindes bei Ausfall der ständigen Betreuungsperson. Zusätzlich gibt es auch eine erweiterte Pflegefreistellung.

Pflichtteil

Bestimmte Personen, wie insbesondere Kinder und Ehegatten, bekommen auch dann einen Mindestanteil aus dem Wert des Nachlasses, wenn die Verstorbene/der Verstorbene testamentarisch jemanden anderen zur Erbin/zum Erben eingesetzt hat. Dieser Mindestanteil wird Pflichtteil genannt. Das bedeutet, dass die Erblasserin/der Erblasser nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.

Rechtskraft

Unter Rechtskraft werden bestimmte Rechtswirkungen, die von einem gerichtlichen Urteil, Beschluss oder Bescheid ausgehen, verstanden. Weiters gehören dazu auch die Voraussetzungen, unter denen diese Wirkungen eintreten. Rechtskraft tritt ein, wenn kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig oder die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen ist.

Rechtsmittel

Unter Rechtsmittel versteht man eine formalisierte Anfechtung einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung. Jedes Rechtsmittel ist an eine bestimmte Frist gebunden.

Beispiel: Das Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung ist der Einspruch Das Rechtsmittel gegen ein Urteil in erster Instanz ist die Berufung

RSa-Brief

Sinnverwandter Begriff: blauer Brief

Ein RSa-Brief (Rückscheinbrief blau) ist ein behördliches Schriftstück, das nur der Empfängerin/dem Empfänger selbst zu eigenen Händen zugestellt werden darf („eigenhändige Zustellung“).

Hinweis: Wird beim Zustellversuch die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen, wird die Sendung beim Postamt hinterlegt und eine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten zurückgelassen.

Beispiel: Erledigungen in Verwaltungsstrafsachen Zusendung des Aktivierungscodes bei Onlineaktivierung der Bürgerkarte

TIPP
Falls Sie längere Zeit nicht an Ihrer Wohnadresse erreichbar sind (z.B. Urlaub), ist es empfehlenswert, bei der Post eine kostenlose Ortsabwesenheitserklärung auszufüllen. Damit werden RSa- und RSb Briefe von Behörden und Ämtern, die an Sie adressiert sind, innerhalb des von Ihnen angegebenen Zeitraumes mit der Auskunft „ortsabwesend“ wieder an die Absenderin/den Absender zurückgeschickt.

RSb-Brief

Sinnverwandter Begriff: weißer Brief

Ein RSb-Brief (Rückscheinbrief weiß) ist ein behördliches Schriftstück, das auch an eine Ersatzempfängerin/einen Ersatzempfänger zugestellt werden kann („Zustellung auch an Ersatzempfängerin/Ersatzempfänger“). Ersatzempfängerin/Ersatzempfänger ist jede erwachsene Person, die in der gleichen Wohnung wie die Empfängerin/der Empfänger wohnt. Auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber der Empfängerin/des Empfängers, die zur Annahme der Sendung bereit sind, können Ersatzempfängerinnen/Ersatzempfänger sein. Ist die Empfängerin/der Empfänger ortsabwesend und kann deshalb von der Zustellung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen, weil der Brief an eine Ersatzempfängerin/einen Ersatzempfänger zugestellt wurde, ist die Ersatzzustellung unwirksam.


Hinweis: Wird bei der Zustellung auch keine Ersatzempfängerin/kein Ersatzempfänger angetroffen, wird der RSb-Brief beim Postamt hinterlegt und eine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten zurückgelassen. Beispiel: Gerichtliche Schreiben (z. B. Klage, Bescheid, Urteil) Zustellung des Reisepasses


TIPP
Falls Sie längere Zeit nicht an Ihrer Wohnadresse erreichbar sind (z.B. Urlaub), ist es empfehlenswert, bei der Post eine kostenlose Ortsabwesenheitserklärung auszufüllen. Damit werden RSa-Briefe und RSb-Briefe von Behörden und Ämtern, die an Sie adressiert sind, innerhalb des von Ihnen angegebenen Zeitraumes mit der Auskunft „ortsabwesend“ wieder an die Absenderin/den Absender zurückgeschickt.

Sachwalter

Sinnverwandte Begriffe: Kuratorin/Kurator, Vormund
Sachwalterinnen/Sachwalter regeln die rechtlichen Angelegenheiten von Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung ihre Geschäfte nicht ohne Nachteil für sich selbst besorgen können. Geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens sind von dieser Maßnahme nicht betroffen.
Hinweis: Körperliche Behinderung ist kein Grund für eine Sachwalterschaft. Das Verfahren zur Bestellung einer Sachwalterin/eines Sachwalters kann entweder von Amts wegen, auf Antrag (z.B. durch die Betroffene/den Betroffenen selbst) oder auf Anregung eingeleitet werden.

Sprengel

Als Sprengel bezeichnet man den örtlichen Zuständigkeitsbereich bestimmter Stellen (z.B. Gericht, Behörde). Als Gerichtssprengel wird beispielsweise jenes Gebiet bezeichnet, für das ein Gericht (im Rahmen der inländischen Gerichtsbarkeit und der internationalen Zuständigkeit, der Zulässigkeit des Rechtsweges sowie seiner sachlichen und funktionellen Zuständigkeit) örtlich zuständig ist.

Strafregisterbescheinigung

Sinnverwandte Begriffe: Führungszeugnis, Leumundsnote


Die Strafregisterbescheinigung gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person oder bescheinigt, dass keine Verurteilungen für diese Person eingetragen sind.

Hinweis: Am Ende des Textes der Strafregisterbescheinigung wird die Tilgungsfrist angegeben. Findet sich dort der Satz, dass der Zeitpunkt der Tilgung nicht errechnet werden kann, so bedeutet dies, dass der Lauf der Tilgungsfrist noch nicht begonnen hat, weil eine Strafe noch nicht vollstreckt wurde oder noch nicht als vollzogen gilt.
Beispiel: Die Strafregisterbescheinigung wird für berufliche (z.B. Gewerbeberechtigung) und private Zwecke (z.B. Waffenbesitzkarte) benötigt.

Testament

Sinnverwandte Begriffe: Kodizill, letztwillige Verfügung

Testament und Kodizill sind einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Anordnungen. Es gibt eigenhändige, fremdhändige, mündliche und öffentliche Testamente und Kodizille. Ein Testament ist die jederzeit widerrufliche Erklärung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu deren/dessen Lebzeiten, an wen das zum Zeitpunkt ihres/seines Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Ein Kodizill ist eine letztwillige Anordnung, die keine Erbeinsetzung, jedoch andere Verfügungen enthält.

Todesbestätigung

Sinnverwandter Begriff: Totenschein Die Todesbestätigung ist eine öffentliche Urkunde, in der der Tod einer Person bescheinigt wird. Sie wird von der Sprengelärztin/dem Sprengelarzt ausgestellt und enthält die Personalien der Verstorbenen/des Verstorbenen, Ort und Zeitpunkt des Todes, die Todesart (natürlicher oder nicht-natürlicher Tod) und wenn möglich, die Todesursache. Hinweis: Ist die Verstorbene/der Verstorbene in einem Krankenhaus verstorben, wird der Tod durch die Leiterin/den Leiter eines Krankenhauses gemeldet.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine „Bestätigung“ des Finanzamtes, dass die anfallenden Steuern (z.B. Grunderwerbsteuer, Erbschafts- oder Schenkungssteuer – für Erbfälle oder Schenkungen bis 31. Juli 2008) entrichtet wurden.

Hinweis: Seit dem 1. Juli 1995 kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch durch eine Selbstberechnungserklärung über die anfallenden Steuern ersetzt werden.

Beispiel: Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden im Zusammenhang mit Eigentumserwerb (z.B. Grundstückskauf, Wohnungseigentum) und im Wirtschaftsverkehr (z.B. im Zollbereich, für die Liquidation einer Gesellschaft) ausgestellt.

Hinweis: Die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch ist erst mit der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich und nicht schon mit der Bezahlung des Kaufpreises.

Unterhalt

Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, Ehepartnerin/Ehepartner. Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt erbracht.

Verlustanzeige

Grundsätzlich sind Verlustanzeigen im Fundamt der Gemeinde bzw. des Magistrats zu erstatten, wenn es sich um verlorene oder vergessene Gegenstände handelt (z.B. Schlüssel, Handy, Geldbörse, Typenschein).
Hinweis: Bei der Polizei können Verlustanzeigen für folgende Gegenstände gemacht werden: Führerschein, Kennzeichentafeln

Verjährung

Verjährung bedeutet den Verlust des Rechts auf Geltendmachung (z.B. durch Klage, Anklage) eines Anspruchs durch Zeitablauf. Verjährung im Strafrecht – die Verjährungsfristen für die Strafbarkeit von Delikten betragen :

Keine Verjährung bei einer Handlung,
die mit lebenslanger Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bedroht ist

20 Jahre bei einer Handlung,
die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht ist

10 Jahre bei einer Handlung,
die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, aber höchstens zehn Jahren bedroht ist

5 Jahre bei einer Handlung,
die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber höchstens fünf Jahren bedroht ist

3 Jahre bei einer Handlung,
die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber höchstens einem Jahr bedroht ist

1 Jahr bei einer Handlung,
die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedroht ist, einer Geldstrafe bedroht ist


Verjährung im Privatrecht.
Im Zivilrecht unterscheidet man zwischen einer allgemeinen, langen (30 Jahre) und einer besonderen, kurzen (drei Jahre) Verjährungsfrist. Die Verjährung eines Rechts durch Nichtgebrauch beginnt mit der Entstehung des Rechts.

Beispiel:

3-jährige Verjährungsfrist

  • Forderungen des täglichen Lebens (z.B. Lieferung eines Buches, Installation einer Heizung) Wiederkehrende Einzelleistungen (z.B. Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge)
  • Schadenersatzansprüche ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers
  • Finanzielle Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag (z.B. Urlaubsgeld) Entgeltforderungen freier Berufe (z.B. Ärztinnen/Ärzte, Notarinnen/Notare)
  • Einzelne Raten bei Ratenzahlungen

30-jährige Verjährungsfrist

  • Ansprüche einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters auf Gewinnanteile
  • Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens Gutschriften, die in Kulanz gewährt wurden
  • Forderungen aus einem bestätigten Konkurs
  • Ansprüche aus einem rechtskräftigen Urteil

Verwaltungsübertretung

Eine Verwaltungsübertretung begeht jemand, der gegen Verwaltungsvorschriften verstößt. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann dagegen Verwaltungsstrafen verhängen. Beispiel: Falschparken Geschwindigkeitsüberschreitungen Lärmbelästigung Nichteinhaltung der Stellungspflicht, Meldepflicht

Verwaltungsstrafe

Eine Verwaltungsstrafe wird wegen Übertretung von Verwaltungsvorschriften durch die betreffende Verwaltungsbehörde verhängt. Im Verwaltungsstrafgesetz gibt es drei Strafarten: Geldstrafe (häufigste Form), Freiheitsstrafe (unter bestimmten Voraussetzungen) und Verfall.

Beispiel: Anonymverfügung, Strafverfügung, Organstrafverfügung

Wahlberechtigung

Aktiv wahlberechtigt (d.h. zur Stimmabgabe berechtigt) bzw. passiv wahlberechtigt (d.h. zur Kandidatur berechtigt) sind österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, sofern sie nicht aus bestimmten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Das nötige Alter hängt dabei von der Art der Wahl ab (Bundes-, Landes- und Gemeindeebene). Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und auf Gemeindeebene (in Wien: Bezirksvertretungsebene) sind auch nicht österreichische EU-Bürgerinnen/EU-Bürger wahlberechtigt.

Werbungskosten

Unter Werbungskosten werden bestimmte bei der Berufsausübung anfallende Kosten verstanden, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung abgezogen werden können (Anschaffung eines Computers, von Fachbüchern, von Arbeitskleidung, etc.).

Wohnsitzfinanzamt

Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich die Abgabepflichtige/der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder bei fehlendem Wohnsitz ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.

Zeuge

Zeuginnen/Zeugen sind Personen, die über ihre Wahrnehmungen von vergangenen Tatsachen oder Zuständen aussagen. Üblicherweise werden Zeuginnen/Zeugen von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder im Gerichtsverfahren befragt.

Hinweis: Vor der Befragung werden Zeuginnen/Zeugen darauf hingewiesen, wahrheitsgemäß antworten zu müssen und dass sie das Recht haben, die Aussage zu verweigern, wenn sie sich dadurch selbst der Gefahr einer gerichtlichen Verfolgung aussetzen oder sie gegen Angehörige aussagen sollen. Vorgeladene Zeuginnen/Zeugen sind verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten. Unentschuldigtes Fernbleiben kann zu einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) oder polizeilichen Vorführung führen.


Hinweis: In speziellen Fällen bestätigen Zeuginnen/Zeugen die Identität einer Person (Identitätszeuginnen/Identitätszeugen) oder bezeugen eine bestimmte Handlung (z.B. Trauzeuginnen/Trauzeugen).


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