Friedhofsgebühren
Einzelgrabstätte (Laufzeit 10 Jahre) | € 150,- |
Familiengrabstätte (Laufzeit 10 Jahre) | € 300,- |
Urnengrabstätte (Laufzeit 10 Jahre) | € 150,- |
Gräber unterschiedliche Breite, je m Grabbreite | € 125,- |
Das Entgelt für die Einräumung der Grabnutzungsrechte ist mit der Vorschreibung durch die Marktgemeinde Greifenburg fällig. Diese Grabbenützungsgebühren sind ein privatrechtliches Entgelt K-BStG. § 27 Abs. 1.
Grundsteuer
Von den Gemeinden erhobene Steuer auf Grundbesitz. Die Erhebung erfolgt anhand von einheitlichen Prinzipien. Die Berechnung hängt von dem jeweiligen Einheitswert sowie dem Hebesatz der Gemeinden ab.
Der Hebesatz für die Marktgemeinde Greifenburg beträgt 500% (Einheitswert mal 5)
Hundeabgabe
Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt.
Hinweis: Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Blindenhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind ebenfalls im jeweiligen Bundesland bei der zuständigen Behörde zu erfragen.
Für die Marktgemeinde Greifenburg gelten folgende Tarife:
Abgabe Hund allgemein: Euro 35,53
Kanalbenützungsgebühr
Abgabenschuldner: Gebäudeeigentümer
Vorschreibung: 3 Teilzahlungen auf Basis des Letzjahresverbrauchs (= Akontozahlungen zu je 1/4 Verbrauch und 1/4 Bereitstellungsgebühr) und eine Endabrechnung nach Zählerstandbekanntgabe am 31.12. inklusive restlicher Bereitstellungsgebühr
Bereitstellungsgebühr:
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde. Die Höhe der Bereitstellungsgebühr richtet sich nach der Vervielfachung der Bewertungseinheiten für das Gebäude mit dem jeweiligen Gebührensatz.
Der jährliche Bereitstellungsgebühr beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
ab dem 01. Jänner 2024 157,– €
ab dem 1. Jänner 2025: 163,– €
ab dem 1. Jänner 2026: 168,– €
ab dem 1. Jänner 2027: 173,– €
Benützungsgebühr
Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der abgelesenen Kubik (tatsächlicher Verbrauch) mit dem Gebührensatz. Subzählerwerte für nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen (Beispiel Gartenwasser) können in Abzug gebracht werden.
Der Gebührensatz pro Kubikmeter beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
ab dem 1. Jänner 2020: 3,40 €
ab dem 1. Jänner 2025: 3,70 €
ab dem 1. Jänner 2026: 3,80 €
ab dem 1. Jänner 2027: 3,90 €
Kindergartenbeitrag
Der Kindergartenbeitrag für die Marktgemeinde Greifenburg beträgt
Kultursaal – Tarife
Euro 456,– Saalmiete inklusive Foyer während der Heizperiode
Euro 300,– Saalmiete inklusive Foyer außerhalb der Heizperiode (Sommertarif)
Euro 84,– Saalmiete für Vorträge und Kulturveranstaltungen ohne Gewinnabsicht
Euro 120,– Miete für die Alleinnutzung des unteren Foyers für Privatveranstaltungen im Sommer (60 € Aufschlag für die Nutzung während der Heizperiode)
Euro 240,– Miete für die Alleinnutzung des unteren Foyers für öffentliche Veranstaltungen im Sommer (60 € für die Nutzung während der Heizperiode)
Euro 60,– Benützungsgebühr für Kühlung / Ausschank
Euro 60,– Benützungsgebühr für die Küche
Euro 60,– Leihgebühr für Gläser, Geschirr und Besteck
Euro 60,– Kaution für die Schlüssel
Müllgebühren
Abgabenschuldner: Gebäudeeigentümer
Vorschreibung: halbjährlich (Anzahl der Entleerungen im Halbjahr und 1/2 Bereitstellungsgebühr), Müllsäcke sind im Gemeindeamt bar zu bezahlen.
Bereitstellungsgebühr für Restmülltonnen
Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr für Restmülltonnen ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
2024 | 2025 | 2026 | 2027 | ||
Mülltonne 80l | 89,00 | 91,00 | 93,00 | 95,00 | |
Mülltonne 120l | 134,00 | 137,00 | 140,00 | 143,00 | |
Mülltonne 240l | 269,00 | 274,00 | 279,00 | 285,00 | |
Mülltonne 660l | 738,00 | 753,00 | 768,00 | 783,00 | |
Mülltonne 800l | 895,00 | 913,00 | 931,00 | 950,00 | |
Mülltonne 1100l | 1.230,00 | 1.255,00 | 1.280,00 | 1.306,00 |
Entsorgungsgebühr für Restmülltonnen
Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich im Abholbereich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
2024 | 2025 | 2026 | 2027 | ||
Mülltonne 80l | 6,30 | 6,40 | 6,50 | 6,60 | |
Mülltonne 120l | 9,30 | 9,50 | 9,70 | 9,90 | |
Mülltonne 240l | 18,70 | 19,10 | 19,50 | 19,90 | |
Mülltonne 660l | 51,50 | 52,50 | 53,60 | 54,70 | |
Mülltonne 800l | 62,50 | 63,80 | 65,10 | 66,40 | |
Mülltonne 1100l | 85,80 | 87,50 | 89,30 | 91,10 |
Abfallgebühren Restmüllsack
2024 | 2025 | 2026 | 2027 | ||
Restmüllsack 70l im Pflichtbereich (=zusätzlicher Sack mit Abholung) | 12,00 | 12,20 | 12,40 | 12,60 | |
Restmüllsack 70l im Sonderbereich ohne Abholung | 11,00 | 11,20 | 11,40 | 11,60 |
Abfallgebühren für Biomüll (freiwilliger Bezug)
Die Höhe der Abfallgebühren für Biomüll ergeben sich sowohl im Pflichtbereich als auch im Sonderbereich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
2024 | 2025 | 2026 | 2027 | ||
Biomüll 15l | 1,70 | 1,70 | 1,80 | 1,80 | |
Biomüll 40l | 4,50 | 4,60 | 4,70 | 4,80 | |
Biomüll 80l | 9,00 | 9,20 | 9,40 | 9,60 | |
Biomüll 120l | 13,50 | 13,80 | 14,10 | 14,40 |
Orts- und Nächtigungsabgabe
Folgende Ortstaxe und Nächtigungsabgaben wurden laut Gemeinderatsbeschluss für die Marktgemeinde Greifenburg festgesetzt:
Ortstaxe: Euro 1,30 pro Person und Nacht
Nächtigungsabgabe: Euro 0,70 pro Person und Nacht
Kinder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr und Behinderte (ab 50%) inklusive einer Begleitperson frei.
pauschalierte Orts- und Nächtigungsabgabe
Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe.
Bis zu 60 m² = Orts- und Nächtigungstaxe * 100
Mehr als 60 m² bis 100 m² = Orts- und Nächtigungstaxe * 150
Mehr als 100 m² = Orts- und Nächtigungstaxe * 200
Preise Entsorgung Altstoffsammelzentrum (ASZ)
Wasseranschlussbeitrag
§ 1 ABGABENGEGENSTAND
Der Wasseranschlussbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht nach § 6 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, LGBl. Nr. 107/97 oder das Anschlussrecht nach § 9 leg. cit. ausgesprochen wurde.
§ 2 AUSMASS
Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz ( § 3).
Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zum Gemeindewasserversorungsgesetz 1997, K-GWVG, LGBl.Nr. 107/97 enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Wasseranschlussbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Wasseranschlussbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.
Der Wasseranschlussbeitrag für die Marktgemeinde Greifenburg wurde mit
Euro 1.453,46 festgesetzt.
Wasserbezugsgebühren
Abgabenschuldner: Gebäudeeigentümer
Vorschreibung: 3 Teilzahlungen auf Basis des Letztjahresverbrauchs (= Akontozahlungen zu je 1/4 Verbrauch und 1/4 Bereitstellungsgebühr) und eine Endabrechnung nach Zählerstandbekanntgabe am 31.12. inkl. restlicher Bereitstellungsgebühr
Bereitstellungsgebühr:
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde. Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten mit dem jeweiligen Gebührensatz
Die Wasserbezugsgebühr ist auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln. Die Höhe der Wasserbezugsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%
ab dem 1. Jänner 2024: 76,40 €
Benützungsgebühr:
Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des Wasserverbrauchs zu entrichten. Die Höhe der Wasserbezugebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.
Der Gebührensatz pro Kubikmeter beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von der 10%:
ab dem 1. Jänner 2024 1,47 €
Wasserzählergebühr:
Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a.) Wasserzähler Q3, 4m³/h 25,- €
b.) Wasserzähler Q3, 10m³/h 30,- €
c.) Wasserzähler Q3, 16m³/h 44,- €
d.) Wasserzähler DN 20 35,- €
e.) Wasserzähler DN 50 134,- €
f.) Wasserzähler DN 65 135,- €
g.) Wasserzähler DN 80 145,- €
h.) Wasserzähler DN 100 158,- €
Zweitwohnsitzabgabe
§ 2 Abgabengegenstand
Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005).
Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009).
Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
§ 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht
Nicht als Zweitwohnsitze gelten
a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,
b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,
c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,
d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,
f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,
g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 und
h) Wohnwägen.
(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs. 1 lit. a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs. 1 lit. c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.
§ 7 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung LGBl. 46/2008.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² = 7 Euro,
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² = 14 Euro
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² = 25 Euro
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² = 35 Euro
(3) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
(4) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 von Hundert der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.